Sonderkonstruktionen im Bau

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Sonderkonstruktion – kaum ein Begriff stößt so zu Unrecht auf Vorbehalte und kein Thema wird unter Fachleuten so kontrovers diskutiert. Selbst bei Sachverständigen gibt es unterschiedliche Ansichten. Einige fordern stets regelgerechtes Bauen ein und andere schauen nach dem optimalen Ergebnis für die jeweilige Bausituation.

Diese unterschiedlichen Betrachtungsweisen, die sich zwangsläufig auch in der Beurteilung von Beanstandungen und kritisierten Bauleistungen niederschlagen, sind für das Handwerk ein großes Problem. Denn wenn sich schon die Experten uneinig sind, wie soll dann erst der Handwerker selbst sicher sein, die für den Auftraggeber optimale Lösung zu realisieren?

Auch hier im Modegeschäft Akris wurde mit einer Sonderkonstruktion gearbeitet.

Bild 1: Akris Modeboutique

In Deutschland entfielen in den vergangenen Jahren mehr als zwei Drittel aller Bauleistungen auf bestehende Gebäude. Oft findet man Verhältnisse in der Substanz vor, die die geplante Bauausführung nach den anerkannten Regeln der Technik und des Handwerks schlicht unmöglich machen oder mit einem derart massiven Eingriff verbunden wäre, dass die Baumaßnahme für den Bauherrn schon aus wirtschaftlichen Gründen von Anfang an sinnlos wäre.
Auf diese Situation haben sich Bauhandwerkerschaft und Bauindustrie mittlerweile eingestellt. Neue Verfahren, Produkte und Arbeitstechniken wurden im Hinblick auf den immer weiter zunehmenden Anteil der Bauleistungen im Gebäudebestand entwickelt.
Und so wurden bei Bestands- sowie Neubauten in den vergangenen Jahren die Bauzeiten erheblich verkürzt und auch sonstige Risiken minimiert. Dies ist dem Einsatz modernster Baustoffe, Bauprodukte und Verfahren zu verdanken, die mitunter den (geschriebenen) Regeln der Technik und des Handwerks in der Zeit voraus sind.

Sonderkonstruktionen im Sinne des Bauherrn

Ist die geplante Bauausführung nach den anerkannten Regeln der Technik und des Handwerks schlicht unmöglich, können in Absprache mit dem Bauherrn Leistungen ausgeführt werden, die von den allgemein anerkannten Regeln abweichen und deshalb als Sonderkonstruktionen bezeichnet werden oder für solche Bauleistungen, für die es gar keine Regelausführung gibt. Die Abweichung von den anerkannten Regeln kann dabei sowohl in der Ausführung der Bauleistung, als auch in der Verwendung der eingesetzten Baustoffe und Bauprodukte bestehen.

So sind mittlerweile bezüglich der meisten Baumaßnahmen im Alt- sowie Neubau über Sonderkonstruktionen technisch bessere Lösungen möglich. Kein Wunder: Zum einen sind die Gebäude 50 oder gar mehr als 100 Jahre alt. Dies führt zwangsläufig dazu, dass die Gebäudesubstanz, in die eingegriffen wird, nicht mehr den anerkannten Regeln (Wärme-, Schall-, Feuchte- und Brandschutz) entspricht. Zudem vergehen zwischen Aufstellung eines Regelwerks und dessen Anpassung an neue Erkenntnisse oft viele Jahre. Das kann letztlich dazu führen, dass ein geschriebenes Regelwerk selbst nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik und des Handwerks entspricht, weil es schlicht veraltet ist.

Ein gutes Beispiel für eine erfolgreiche und sinnvolle Sonderkonstruktion ist die Verwendung unserer Trittschall- und Entkopplungsmatte UZIN-Multimoll. Obwohl die Matte sich seit weit über 20 Jahren und Millionen von Quadratmetern bewährt hat, handelt es sich bis heute um eine Sonderkonstruktion.

 

Was gilt es zu beachten?

Sonderkonstruktionen sind von den anerkannten Regeln (noch) nicht vorgesehen. Würde der Bauherr gegebenfalls auf die Einhaltung der anerkannten Regeln bestehen, bliebe dem Unternehmer nichts weiter übrig, als über die Bedenkenanmeldung seine Pflichten aus der Sachmängelhaftung einzuschränken.

Aus rechtlicher Sicht besteht hier für die Firmen zunächst einmal kein Grund zur Sorge. Denn grundsätzlich gilt auch hier das allseits bekannte Baurecht in Form von VOB/Boder BGB-Werkverträgen. Bei Sonderkonstruktionen liegt hier teils die Besonderheit in der Natur der Sache. Auch ist es hier besonders wichtig, eine vertragsgerechte mängelfreie Leistung zu erbringen. Diese Anforderungen sind zum Teil in der Sanierung höher als in Neubauten.

Sonderkonstruktionen sind keineswegs so problematisch, wie mitunter dargestellt
Der Unternehmer schuldet grundsätzlich eine Ausführung, die den anerkannten Regeln entspricht. Weichen die Vertragsparteien von diesen Vorschriften ab, sollte jedoch insbesondere der Bauherr vollständig über Art und Ausführung sowie über Vor- und Nachteile einer gewählten Sonderkonstruktion informiert sein. So können spätere rechtliche Auseinandersetzungen vermieden werden.

Regeln sind nicht immer klar und eindeutig!

Da viele Fachregeln häufig das Ergebnis der Arbeit von Interessenverbänden und nicht das Ergebnis eines Gesetzgebungsverfahrens sind, finden sich nicht selten Regeln zu ein und derselben Bauleistung, die sich widersprechen oder zumindest voneinander abweichen. Bei einer späteren streitigen Auseinandersetzung der Vertragsparteien ist dann kaum noch zu klären, welches konkrete Regelwerk  nun gilt und vom Handwerker beachtet werden muss. Diese Regelungsflut kann dann sogar dazu führen, dass die Bauausführung zwar einer schriftlich dokumentierten Regel entspricht, aber dennoch zu einem unbefriedigenden Ergebnis führt.

Was jedoch unabdingbar ist und bleibt: Es ist unerheblich, ob der Unternehmer eine Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik und des Handwerks oder als Sonderkonstruktion erbringt: Der Bauherr hat immer Anspruch auf ein mangelfreies Werk!

Wir haben in Zusammenarbeit mit einem Anwalt, der auf Baurecht spezialisiert ist, ein Hinweis- und Aufklärungsblatt erarbeitet.
Nutze dieses Dokument um den Kunden bestens aufzuklären und für rechtliche Sicherheit für Dich und den Kunden zu gewährleisten.

Klicke hier für das Hinweis- und Vereinbarungsblatt.
Bitte unbedingt alle 4 Seiten ausdrucken und dem Kunden aushändigen!

Joachim Fülle | Leiter Anwendungstechnik & Produktmanagement
Telefon +49 (0)731 4097-222
E-Mail joachim.fuelle@codex-x.com

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